Nebenerwerb prüfen
18.000 Euro im Vorjahr und 42.000 Euro bisher im laufenden Jahr: Die Regelung gilt weiter, aber die Hochrechnung zeigt, dass die Vorjahresgrenze nächstes Jahr fällt.
Wirtschaft · Marken · Digitale Märkte
Dienstag, 22. September 2026
Seit 2025 gelten neue Schwellen: 25.000 Euro im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr. Der Rechner prüft beide Grenzen, rechnet den bisherigen Umsatz aufs Jahr hoch und zeigt, was die Regelung für Preise und Vorsteuer bedeutet.
Rechner
Bleibt der Umsatz innerhalb der Grenzen des Paragrafen 19 UStG?
Komma oder Punkt sind beide möglich. Die Rechnung läuft direkt im Browser, es werden keine Eingaben übertragen.
Ergebnis
Kleinunternehmerregelung anwendbar
Vorjahr 18.000 €, laufendes Jahr 42.000 €
Vorjahr ≤ 25.000 € und laufendes Jahr ≤ 100.000 €
Die Regelung greift, wenn der Umsatz im Vorjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht übersteigt. Anders als früher ist die zweite Grenze keine Prognose mehr, sondern ein harter Wert: Wird sie im Jahr überschritten, gilt ab diesem Umsatz die Regelbesteuerung, nicht erst im Folgejahr.
Maßgeblich ist der Gesamtumsatz, also alle steuerbaren Einnahmen zusammen, nicht der Gewinn. Bei einer Gründung im laufenden Jahr wird nicht mehr auf zwölf Monate hochgerechnet; für das Gründungsjahr gilt die Grenze von 25.000 Euro unmittelbar. Die Hochrechnung im Rechner dient der Vorschau auf das nächste Jahr.
Der zweite Modus rechnet die wirtschaftliche Seite: Kleinunternehmer weisen keine Umsatzsteuer aus, dürfen aber auch keine Vorsteuer ziehen. Bei Privatkunden ist das ein Preisvorteil, bei Geschäftskunden nicht, weil diese die Steuer ohnehin abziehen. Wer hohe Einkäufe hat, zahlt die Vorsteuer als echte Kosten.
| Rechenweg | Formel |
|---|---|
| Vorjahr prüfen | Umsatz Vorjahr ≤ 25.000 € |
| Laufendes Jahr prüfen | Umsatz laufendes Jahr ≤ 100.000 € |
| Hochrechnung | Jahresumsatz = Umsatz ÷ Monate × 12 |
| Bruttopreis bei Regelbesteuerung | Brutto = Netto × (1 + p ÷ 100) |
| Vorsteuer aus Einkäufen | Vorsteuer = Brutto − Brutto ÷ (1 + p ÷ 100) |
| Preisvorteil bei Privatkunden | Vorteil = Brutto − Rechnungsbetrag |
18.000 Euro im Vorjahr und 42.000 Euro bisher im laufenden Jahr: Die Regelung gilt weiter, aber die Hochrechnung zeigt, dass die Vorjahresgrenze nächstes Jahr fällt.
Ein Auftrag treibt den Jahresumsatz über 100.000 Euro. Ab dieser Rechnung ist Umsatzsteuer auszuweisen – das gehört vor Vertragsschluss in die Kalkulation.
Bei 30.000 Euro Materialeinkauf im Jahr bleiben rund 4.790 Euro Vorsteuer als Kosten. Der freiwillige Wechsel zur Regelbesteuerung rechnet sich hier meist.
1.000 Euro netto entsprechen 1.190 Euro mit Steuer. Ohne Ausweis wirkt das Angebot günstiger, ohne dass die Marge leidet – solange die Einkäufe klein sind.
Die Grenzen wurden auf 25.000 Euro im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr angehoben, und die zweite Grenze wirkt sofort statt erst im Folgejahr. Zudem sind die Umsätze seither echte Steuerbefreiung, nicht bloß eine Nichterhebung.
Ja, ein Hinweis auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gehört auf die Rechnung. Ein Steuerbetrag darf nicht ausgewiesen werden; wer es doch tut, schuldet ihn.
Meist ja bei hohen Investitionen, Materialeinkäufen oder überwiegend Geschäftskunden, weil die Vorsteuer abziehbar wird. Gegen den Verzicht sprechen Privatkundengeschäft und der Aufwand für Voranmeldungen.
In den Gesamtumsatz gehen steuerbare Inlandsumsätze ein. Bei Leistungen an Unternehmen im EU-Ausland und beim Reverse-Charge-Verfahren gelten Besonderheiten, die eine Prüfung im Einzelfall erfordern.